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Satzung

Satzung der Puppenloge e. V.


Präambel

Puppentheater steht im Schatten der renommierten Theaterformen Oper und Schauspiel. Das Puppentheater der Stadt Halle (Saale) steht für eine hohe künstlerische Qualität mit wichtigen nationalen und internationalen Auszeichnungen. Die Tourneen des Halleschen Puppentheaters führen nicht nur durch den gesamten deutschsprachigen Raum, sondern regelmäßig auf alle Kontinente (außer Afrika und Australien).

Um die hervorragende Arbeit des Puppentheaters vor dem Hintergrund immer knapper werdender finanzieller Mittel von Stadt, Land und Bund zu erhalten, zu fördern und zu unterstützen, soll ein Förderverein unterstützend agieren. Die Ziele und Aufgaben sind:

• die Bekanntheit des Puppentheaters der Stadt durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu steigern

• die exzellente Arbeit des Puppentheaters, welches als Aushängeschild für qualitativ hochwertiges und anspruchsvolles Theater in Halle und Sachsen-Anhalt steht, finanziell, ideell und materiell zu unterstützen

• die weitere Entfaltung des Puppentheaters als anspruchsvolles Künstlertheater, gut funktionierendes Stadttheater und internationales Tourneentheater zu ermöglichen.

 

§ 1  Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Förderung und Unterstützung des Puppentheaters. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch

• die Unterstützung von Veranstaltungen, Tourneen, Vorführungen, Publikationen und ähnlichen Aktivitäten von regionaler und überregionaler Bedeutung

• die Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller, materieller und finanzieller Art für die kulturelle Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit durch öffentliche und private Institutionen und Einzelpersonen

• Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Theater

2. Diesen Zweck verfolgt der Verein selbstlos, nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich und auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.


§ 2  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Puppenloge e. V.“ (eingetragener Verein).

2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglieder kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person sowie jede andere Personengemeinschaft werden. Erforderlich ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag auf Aufnahme, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet

• durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, zum Ende eines Geschäftsjahres;
• durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine Gefährdung des Vereinswohls oder eine sittenwidrige Handlung vorliegt;
• durch Streichung, die mit Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr die Beträge nicht entrichtet worden sind;
• durch Tod.

3. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Die Beiträge sind bei Eintritt unverzüglich und ab dem darauf folgenden Jahr jeweils bis zum 1. April zu entrichten. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über die Beitragsermäßigung bzw. die Befreiung von der Beitragspflicht.


5.  Die Mitglieder sind berechtigt

• an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen,
• bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu lassen,
• an Veranstaltungen des Puppentheaters und des Vereins teilzunehmen, ermäßigte Eintrittspreise sind hierfür durch den Vorstand zu prüfen.

6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

7. Personen, die sich um die Belange des Puppentheaters der Stadt (Halle) und um die Ziele des Fördervereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Mehrheit von 75%, der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 4  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.


§ 5  Mitgliederversammlung

1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. Satzungsveränderungen,
2. die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Vorlage des Jahresberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes des bzw. der Rechnungsprüfer,
4. die Ernennung des oder mehrerer Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
5. die Höhe der Mitgliedsbeträge,
6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
7. Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,
8. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, schriftlich durch Stimmzettel.

6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt anzuzeigen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.


§ 6  Vorstand/Kassenprüfer

1. Vorstandsmitglieder sind

1. der/die Vorsitzende des Vereins
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Schriftführer/in
5. bis zu drei Beisitzern,
6. der/die Intendant(in) oder eine von ihm/ihr benannte natürliche Person des Puppentheaters der Stadt (Halle).
Sie sind ehrenamtlich tätig.

2. Nur Mitglieder des Vereins und der/die Intendant(in) oder eine von ihm/ihr benannte natürliche Person des Puppentheaters der Stadt Halle (Saale) können Vorstandsmitglieder sein.

Die Vorstandswahl wird von einer Person geleitet, die kein Vorstandsmitglied oder Kandidat ist. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemäß § 26, Abs. 2, BGB, vertreten.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist.

6. Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Nur Mitglieder des Vereins dürfen Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.


§ 7  Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen, falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Sind nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so entscheidet eine weitere Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung krebskranker Kinder e. V., Fuchsbergstraße 13 in 06120 Halle, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Halle (Saale), den 06.10.21